Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der GP Energy & Finance GmbH i. G. – B2C-Version

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf, die Lieferung und/oder Montage von Photovoltaikanlagen, Stromspeichersystemen, Ladetechnik, Steuerungseinheiten sowie sonstige damit im Zusammenhang stehenden Leistungen durch die GSB  GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer nach eigenem Ermessen zu erbringen. Die Auswahl der Subunternehmer erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Nachunternehmer besteht nicht.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(1) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot des Auftragnehmers. Angebote, Prospekte, Produktinformationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen des Auftragnehmers stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.

(2) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Aufnahme der Leistung durch den Auftragnehmer zustande.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

§ 3 Widerrufsrecht

(1) Dem Auftraggeber steht, sofern er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurde, ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu.

(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Euro einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

(2) Die vereinbarte Vergütung ist – sofern nicht abweichend vereinbart – in folgenden Abschlägen zur Zahlung fällig:

30 % bei Vertragsunterzeichnung

50 % bei Anlieferung der Hauptkomponenten

20 % nach technischer Inbetriebnahme oder Vollendung der Montage

(3) Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Weitere vertragliche Leistungen können bis zum Zahlungsausgleich ausgesetzt werden.

(4) Eine Zahlung gilt erst mit endgültiger Gutschrift auf einem Konto des Auftragnehmers als erfolgt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Durchführung der Leistung erforderlichen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere:

ungehinderter Zugang zum Montageort und zur elektrischen Infrastruktur,

freie, tragfähige und saubere Dachflächen ohne Schadstoffbelastung,

Bereitstellung von Baustrom, Wasser, Lager- und Arbeitsflächen,

Duldung von Montagehilfen, Gerüsten und Sicherheitseinrichtungen.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht oder nicht vollständig nach, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mehraufwendungen, Stillstandzeiten oder zusätzliche Anfahrten gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, angelieferte Materialien und Komponenten vor der Montage gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse und unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verluste vor Montagebeginn ist ausgeschlossen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche gelieferten Materialien und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln, nicht zu veräußern, nicht zu belasten und nicht zu installieren oder zu nutzen, bevor der Kaufpreis vollständig entrichtet wurde.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Auftraggeber den Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 7 Lieferfristen und Leistungszeit

(1) Liefer- und Ausführungsfristen gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Die Einhaltung der Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und vereinbarte Zahlungen geleistet hat.

(3) Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen, Pandemien, Transportstörungen, Materialengpässen, staatlichen Eingriffen, Netzbetreiberverzögerungen oder Streiks ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Produktauswahl und Substitutionsrecht

(1) Die Auswahl der zu verbauenden Komponenten (z. B. Module, Speicher, Wechselrichter, Montagematerialien) obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Auch bei konkreter Bezeichnung einzelner Hersteller oder Modelle in Angeboten oder Werbematerialien besteht kein Anspruch auf Lieferung dieser spezifischen Produkte.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle von Nichtverfügbarkeit, Lieferverzögerung oder Preisänderungen Produkte mit mindestens einem vergleichbaren Merkmal (z. B. Leistung, Technologie, Format, Garantie, Design) zu liefern.

(3) Der Auftraggeber erkennt an, dass die Wirtschaftlichkeit und Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage auch mit ersatzweise eingesetzten Produkten gewährleistet bleibt. Ein Rücktrittsrecht oder Minderung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 9 Wirtschaftlichkeitsprognosen und Medieninhalte

(1) Wirtschaftlichkeitsprognosen, Amortisationsberechnungen, Verbrauchsanalysen oder andere wirtschaftliche Angaben stellen rein hypothetische Modellrechnungen dar. Sie sind unverbindlich und können bewusst idealisierte oder beispielhafte Parameter enthalten.

(2) Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder das Eintreten der prognostizierten Einsparungen übernommen. Abweichungen aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder gesetzlicher Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(3) Alle verwendeten Abbildungen, Diagramme, Animationen oder Informationen aus Prospekten, Websites oder sonstigen Medien dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine vertraglich geschuldeten Eigenschaften dar.

§ 9a Fiktive Inhalte und werbliche Darstellungen

(1) Sämtliche in Werbematerialien, Online- oder Offline-Darstellungen, insbesondere auf Websites, in Social-Media-Beiträgen, Prospekten, Flyern, Anzeigen oder Präsentationen enthaltenen Informationen, Abbildungen, Berechnungen, Preisangaben, Leistungsdaten oder Vergleichswerte dienen ausschließlich der allgemeinen Veranschaulichung und Werbung. Sie stellen keine verbindlichen Leistungs- oder Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 434 BGB dar.

(2) Alle in solchen Medien enthaltenen Werte, Kennzahlen, Verbrauchsbeispiele oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind fiktiv, beispielhaft oder modellhaft. Sie können auf Durchschnittswerten, Annahmen oder idealisierten Bedingungen basieren.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder das tatsächliche Eintreten der dargestellten Werte, Ergebnisse oder Einsparungen.

(3) Insbesondere dienen veröffentlichte Preise oder Angebotsbeispiele ausschließlich der Orientierung und können je nach individueller Projektsituation, technischer Voraussetzung, Förderlage oder regionalen Preisunterschieden abweichen. Maßgeblich sind ausschließlich die im individuellen schriftlichen Angebot des Auftragnehmers genannten Konditionen.

(4) Änderungen oder Abweichungen von Abbildungen, Materialien, technischen Daten, Garantiewerten oder Layouts bleiben vorbehalten, soweit sie wirtschaftlich oder technisch erforderlich sind und den vertraglich vereinbarten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 10 Montage, Abnahme und Dokumentation

(1) Die Montage erfolgt gemäß dem jeweils gültigen Stand der Technik. Notwendige Abweichungen aufgrund örtlicher Gegebenheiten, technischer Erfordernisse oder gesetzlicher Rahmenbedingungen berechtigen nicht zur Mängelrüge oder Preisänderung.

(2) Die technische Abnahme erfolgt durch ein Protokoll, das durch den Auftraggeber oder eine bevollmächtigte Person gegenzuzeichnen ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt oder ohne wesentlichen Mangel, gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Tagen als erfolgt.

(3) Die Abnahme erstreckt sich auch auf versteckte Mängel, die bei der Abnahme bereits erkennbar waren.

§ 11 Gewährleistung und Mängelanzeige

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit den nachfolgenden Einschränkungen.

(2) Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung in Textform anzuzeigen und mit aussagekräftiger Dokumentation (z. B. Fotos, Messprotokolle) zu belegen. Unterbleibt die Anzeige, entfallen sämtliche Mängelrechte für offensichtliche Mängel.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach eigenem Ermessen zu wählen. Mehrfache Nachbesserungsversuche sind zulässig.

(4) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtigen Änderungen oder Eingriffen durch Dritte.

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Eine Haftung des Auftragnehmers ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

(2) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(3) Eine Haftung für Schäden durch unsachgemäße Nutzung, unterlassene Wartung, Blitzschlag, Vandalismus oder Tierbiss ist ausgeschlossen.

§ 13 Datenschutz und Datenweitergabe

(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer sämtliche zur Vertragsdurchführung erforderlichen personenbezogenen Daten speichert, verarbeitet und an Subunternehmer, Netzbetreiber, Finanzierungsdienstleister und Handelsvertreter weitergibt.

(2) Die Weitergabe erfolgt nur soweit erforderlich und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 14 Gefahrübergang und Sicherungspflichten

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Anlieferung der Materialien an den Einsatzort auf den Auftraggeber über, unabhängig von einer späteren Montage.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die angelieferten Komponenten bis zur Montage gegen Diebstahl, Witterung und Beschädigung abzusichern. Eine Haftung des Auftragnehmers für Verluste oder Schäden in dieser Zeit ist ausgeschlossen.

§ 15 Koordinationsverpflichtung und Schnittstellenmanagement

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Fremdgewerke (z. B. Dachdecker, Elektriker) so koordiniert sind, dass eine ungehinderte Durchführung der Leistung durch den Auftragnehmer gewährleistet ist.

(2) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund mangelnder Schnittstellenkoordination gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 16 Nutzungseinschränkungen bis zur vollständigen Bezahlung

(1) Die Nutzung, Inbetriebnahme oder Weitergabe der gelieferten Anlage oder einzelner Komponenten ist erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung zulässig.

(2) Der Auftraggeber haftet für alle aus einer vorzeitigen Nutzung entstehenden Schäden.

§ 17 Vertragsbeendigung bei Bonitätsverschlechterung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei erheblichen Verschlechterungen der Bonität des Auftraggebers (z. B. SCHUFA-Eintrag, eidesstattliche Versicherung) vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten zu verlangen.

§ 18 Vertragsstornierung durch den Auftraggeber

(1) Im Falle einer einseitigen Vertragsstornierung durch den Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer berechtigt, 15 % des Bruttoauftragswerts als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.

(2) Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

§ 20 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Für sämtliche Rechtsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ins Ausland oder bei fehlendem Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der GP Energy & Finance GmbH

für Verträge mit Unternehmern (B2B) inkl. Solargroßhandel & Onlineshop

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge der GP Energy & Finance GmbH (nachfolgend: “Verkäufer”) mit Unternehmern gemäß § 14 BGB.

(2) Diese AGB gelten insbesondere für Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge, einschließlich solcher über den Onlineshop und den Solargroßhandel des Verkäufers.

(3) Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliche Lieferung zustande.

(2) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(3) Technische Zeichnungen, Kalkulationen, Broschüren und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich rein netto ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und Versand.

(2) Zahlungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.

(3) Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer zur Zurückbehaltung weiterer Leistungen und zum Rücktritt vom Vertrag.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Teillieferungen sind zulässig.

(2) Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware auf den Käufer über, unabhängig von Versandart oder Ort.

(3) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

(2) Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung an den Verkäufer ab.

§ 6 Produktauswahl & Austauschrecht

(1) Die Produktauswahl erfolgt nach freiem Ermessen des Verkäufers, sofern gleichwertige Funktionalität gewahrt bleibt.

(2) Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, andere technisch oder wirtschaftlich vergleichbare Komponenten zu liefern.

§ 7 Technische Daten und Produktdarstellungen

(1) Produktangaben, Zeichnungen oder Abbildungen sind unverbindlich. Verbindlichkeit besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

(2) Prospekte, Diagramme, Simulationen oder Berechnungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

§ 8 Gewährleistung, Mängelanzeige

(1) Der Käufer ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt dies, gilt die Ware als genehmigt.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

(3) Der Verkäufer ist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 10 Datenschutz & Datenweitergabe

(1) Der Käufer stimmt der Verarbeitung seiner Daten zur Vertragsabwicklung zu.

(2) Eine Weitergabe an Handelsvertreter, Subunternehmer oder Dienstleister ist erlaubt, sofern dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.

§ 11 Gutschriften, Rückerstattungen

(1) Gutschriften werden ausschließlich verrechnet. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt auch für Bonus- oder Provisionsmodelle.

§ 12 Handelsvertreterstruktur

(1) Der Verkäufer ist berechtigt, zur Vertragsanbahnung oder -durchführung Handelsvertreter gemäß § 84 HGB einzusetzen.

(2) Der Käufer erkennt deren Berechtigung zur Erhebung und Verarbeitung seiner Daten an.

§ 13 Erweitertes Rücktrittsrecht

(1) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Vorauszahlung verlangen.

§ 14 Vertragsübertragung

(1) Der Verkäufer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

(2) Der Käufer kann daraus keine Rechte herleiten.

§ 15 Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine wirtschaftlich möglichst nahe Ersatzregelung gilt als vereinbart.

§ 17 Abnahme, Teilleistung, Gefahrtragung

(1) Der Käufer ist verpflichtet, auch Teilleistungen abzunehmen.

(2) Die Gefahr geht mit der Lieferung an den Spediteur über, auch wenn Teillieferungen erfolgen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Käufer.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses.

(3) Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen, bedürfen jedoch der Schriftform.